Satzung des Vereins „Knihy über Grenze“

I. Name, Rechtsform und Sitz

§ 1

  1. Der Verein mit dem Namen „Knihy über Grenze“ (im Folgenden „Verein“ genannt) ist eine juristische Person, die gemäß dem Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der jeweils gültigen Fassung, gegründet wurde.

§ 2

  1. Die Anschrift des Vereins lautet Hraničářská 68, 385 01 Winterberg, 385 01 Winterberg

II. Charakter des Vereins

§ 3

  1. Der Verein ist ein freiwilliger, nichtstaatlicher, gemeinnütziger Zusammenschluss von Bürgern, der Personen vereint, die an grenzüberschreitender Zusammenarbeit im Bereich der Literatur interessiert sind, und gemeinnützige Tätigkeiten im Bereich der Literaturförderung, des nationalen Kulturerbes und der internationalen Zusammenarbeit ausübt.

III. Grundlegender Zweck des Vereins

§4

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, in Zusammenarbeit mit Fach-, Regional- und Vereinen in der Tschechischen Republik und im Ausland:

  1. die Zusammenarbeit zwischen Schriftstellern, Publizisten und Historikern in der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und anderen deutschsprachigen Ländern zu fördern,

  2. durch Literatur das kulturelle, historische und regionale Bewusstsein der Bevölkerung im Grenzgebiet der oben genannten Staaten zu stärken,

  3. die Entwicklung des literarischen Schaffens und dessen Verbreitung zu fördern,

  4. periodische und nichtperiodische Publikationen, Plakate und Werbematerialien herauszugeben und an deren Erstellung mitzuwirken,

  5. spezielle Ausstellungen und Ausstellungsprojekte zu initiieren und an deren Vorbereitung mitzuwirken,

  6. die Werbung für die oben genannten Staaten durch Literatur zu organisieren und zu fördern,

  7. bei der Organisation und Durchführung von erzieherischen, bildungsbezogenen und kulturellen Aktivitäten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mitzuwirken,

  8. mit allen Organisationen, Gemeinden, Vereinen, Stiftungen und Bewegungen auf tschechischer, deutscher und österreichischer Seite zusammenzuarbeiten und in Zusammenarbeit mit ihnen zur Entwicklung der Literatur und der Zivilgesellschaft beizutragen,

  9. eine wirtschaftliche Grundlage für die Verwirklichung seiner Ziele zu schaffen, vor allem durch eigene Aktivitäten,

  10. mit ähnlichen Organisationen in der Tschechischen Republik und im Ausland zusammenzuarbeiten.

IV. Mitgliederbasis des Vereins

§ 5
Die Mitgliedschaft im Verein ist:

  1. ordentlich,

  2. kollektiv,

  3. Ehrenmitgliedschaft.

§ 6
Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich mit dem Zweck des Vereins identifiziert und beabsichtigt, an der Verwirklichung der gemeinsamen Ziele mitzuwirken.

  2. Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein entsteht durch die Genehmigung des schriftlichen Antrags durch den Vereinsvorsitzenden. Die Gründer des Vereins werden automatisch zu den ersten ordentlichen Mitgliedern des Vereins.

§ 7
Ein ordentliches Mitglied des Vereins hat das Recht:

  1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und durch Abstimmung an deren Beschlüssen mitzuwirken,

  2. den Vereinsvorsitzenden zu wählen,

  3. den Vereinsorganen Vorschläge, Anregungen und Anmerkungen vorzulegen,

  4. sich an den praktischen Aktivitäten des Vereins zu beteiligen.

§ 8
Ein ordentliches Mitglied des Vereins ist verpflichtet:

  1. die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen,

  2. die Interessen des Vereins aktiv zu vertreten, interne Vereinbarungen einzuhalten und keine Handlungen vorzunehmen, die den Interessen des Vereins zuwiderlaufen,

  3. aktiv und regelmäßig an den Sitzungen der Vereinsorgane teilzunehmen und zur Verbesserung ihrer Arbeit beizutragen.

§ 9
Kollektivmitgliedschaft

  1. Kollektivmitglieder können vor allem juristische Personen werden, die selbst oder deren Zweigstellen in der Region tätig sind, aber auch andere juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.

  2. Ein Kollektivmitglied hat über seinen Vertreter dieselben Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Mitglied.

  3. Die kollektive Mitgliedschaft im Verein entsteht durch die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.

§ 10
Ehrenmitgliedschaft

  1. Natürliche und juristische Personen, die sich in außergewöhnlicher Weise um die Verwirklichung der Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

  2. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei für die Verleihung die Zustimmung der Person erforderlich ist, der sie verliehen werden soll.

§ 11
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:

  1. durch Zustellung einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand des Vereins,

  2. durch den Tod des Mitglieds,

  3. durch Auflösung des Vereins,

  4. durch Ausschluss des Mitglieds durch die Mitgliederversammlung.

  5. Alle Abrechnungen gegenüber einem Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, erfolgen innerhalb von drei Monaten nach der bestätigten Beendigung der Mitgliedschaft.

V. Organe des Vereins

§ 12
Die Organisationsstruktur des Vereins besteht aus folgenden Organen:

  1. der Mitgliederversammlung,

  2. dem Vereinsvorsitzenden

§ 13
Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Versammlung seiner ordentlichen Mitglieder – die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten, die den Verein betreffen, insbesondere:

    a) genehmigt sie die Satzung des Vereins und Änderungen dieser Satzung,
    b) wählt sie den Vereinsvorsitzenden und entlässt ihn,
    c) genehmigt den Tätigkeitsbericht des Vereins für das vergangene Jahr
    d) legt den Strategieplan des Vereins und seine Ziele für den nächsten Zeitraum fest und genehmigt diese,
    e) entscheidet über die Mitgliedschaft des Vereins in internationalen Organisationen, Koalitionen und Kampagnen,
    f) entscheidet über die Auflösung des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet zudem über alle Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs des Vereins fallen..

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragt. Die Information über die Abhaltung der Mitgliederversammlung sendet der Vorsitzende den Mitgliedern des Vereins schriftlich oder per E-Mail an die Kontaktadresse, die das Mitglied im Anmeldeformular angegeben hat, oder gegebenenfalls an eine später vom Mitglied angegebene Kontaktadresse, und zwar spätestens 14 Tage vor deren Abhaltung. Bestandteil der Information ist der Entwurf der Tagesordnung.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins an der Sitzung teilnimmt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder des Vereins, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Jedes ordentliche Mitglied hat bei der Beschlussfassung eine Stimme; die Stimmen der ordentlichen Mitglieder sind gleichwertig.

  5. Über die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse führt ein von der Mitgliederversammlung beauftragtes Vereinsmitglied ein Protokoll. Das Protokoll wird nur von einem ordentlichen Mitglied, das bei der Mitgliederversammlung anwesend war, durch seine Unterschrift beglaubigt.

§ 14
Vorsitzender des Vereins

  1. Der Vorsitzende des Vereins ist das ausführende und satzungsmäßige Organ des Vereins, das unter den nachstehend festgelegten Bedingungen befugt ist, im Namen des Vereins in allen Angelegenheiten zu handeln; insbesondere ist er befugt, über Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins zu entscheiden, einschließlich der Verfügung über dessen Vermögen, mit Ausnahme von Immobilien, ordentliche und fördernde Mitglieder des Vereins aufzunehmen, Mitarbeiter des Vereins einzustellen, deren Arbeitsverhältnis zu beenden und über alle ihre arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden. Für den Verein kann auch ein vom Vereinsvorsitzenden bevollmächtigtes Mitglied oder ein Mitarbeiter des Vereins handeln.

  2. Der Verein hat stets nur einen Vereinsvorsitzenden.

  3. Der Vereinsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.

  4. Der Vereinsvorsitzende ist verpflichtet:

    a) die Mitgliederversammlung gemäß § 13 Abs. 3 dieser Satzung einzuberufen,
    b) die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß zu führen,
    c) alle Protokolle der Mitgliederversammlung zu archivieren,
    d) die Buchführung des Vereins zu führen,
    e) der Mitgliederversammlung alle drei Jahre einen Strategieplan des Vereins zur Genehmigung vorzulegen, und zwar so, dass dieser spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des vorherigen Strategieplans beraten werden kann.

VI. Art der Vermögensabwicklung bei Auflösung des Vereins

§ 15

Im Falle der Auflösung des Vereins wird dessen Liquidationsrestwert unentgeltlich auf eine andere juristische Person ohne Erwerbszweck übertragen, deren Ziele denen des Vereins nahekommen, oder es erfolgt die Auflösung des Vereins ohne Rechtsnachfolger.

VII. Schlussbestimmungen

§ 16

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 19. Mai 2019 in Winterberg verabschiedet. Mit diesem Tag tritt diese Satzung in Kraft. Jede Änderung der Satzung tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des Vereins in Kraft.

19. Mai 2019, Winterberg

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